Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 14/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197531.12.2006 BGBl. Nr. 14/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 14/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf diese Zulage erlischt:
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zulagen gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung nicht gegeben waren,
    2. Litera b
      wenn der Anspruchsberechtigte die Österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
    3. Litera c
      wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Wird die Verurteilung getilgt oder werden die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung oder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Tag wieder auf.
  2. Absatz 2,Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht kann widerrufen werden; dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft hinzu.

Anmerkung

1. vgl. Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974; §§ 27 bis 38 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1975

Schlagworte

Verlust der Zulagen

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005362

Dokumentnummer

NOR12059510

Alte Dokumentnummer

N4197011501A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/194/P6/NOR12059510