Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1985Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn
der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,
der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2)Absatz 2,Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
(3)Absatz 3,Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR40075930