Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 12/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 1001.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 12/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,
    2. Litera b
      der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
    3. Litera c
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
    4. Litera d
      die öffentliche Sicherheit es erfordert.
  2. Absatz 2,Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
  3. Absatz 3,Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A10/NOR40075930