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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 12/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 501.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 12/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von Grenzbauwerken und in Bau- oder Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.
  3. Absatz 3,Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.
  4. Absatz 4,Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhr, Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A5/NOR40075925