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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 12/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 701.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 12/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Besteuerung des Heimatstaates.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.

Schlagworte

Bauzone

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40075927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A7/NOR40075927