Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1971Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau durchgeführt.
(2)Absatz 2,Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059631
alte Dokumentnummer
N4197132158L