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Art. 1

Fassungen
ab 02.03.1971 — BGBl. Nr. 53/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute02.03.1971 BGBl. Nr. 53/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1971,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.03.1971BGBl. Nr. 53/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau durchgeführt.
  2. Absatz 2,Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.

Schlagworte

Eilgut

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005367

Dokumentnummer

NOR12059631

alte Dokumentnummer

N4197132158L