Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1971Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern, am 2. Dezember 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059635
Alte Dokumentnummer
N4197132162L