Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Organstrafverfügungenrömisch fünf über Organstrafverfügungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
28.08.1971
Außerkrafttretensdatum
06.03.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 7. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 1 ist ein Jahr lang, die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 2 ist - sofern nicht ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde - drei Monate lang aufzubewahren. Paragraph 7, Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 1 ist ein Jahr lang, die der Behörde vorgelegte Ausfertigung der Organstrafverfügung im Sinne des Abschnittes 2 ist - sofern nicht ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde - drei Monate lang aufzubewahren.
Schlagworte
Aufbewahrungsfrist, Beleg
Dokumentnummer
NOR12059612
Alte Dokumentnummer
N4197113504R