Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Wasserfahrzeugen sowie über die Verkehrs- und Transportleistungen der Schiffahrt auf der Donau und allen übrigen Binnengewässern durchzuführen. Ausgenommen von diesen Erhebungen ist der Fährverkehr. Paragraph eins, Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Bestand an österreichischen Wasserfahrzeugen sowie über die Verkehrs- und Transportleistungen der Schiffahrt auf der Donau und allen übrigen Binnengewässern durchzuführen. Ausgenommen von diesen Erhebungen ist der Fährverkehr.
Dokumentnummer
NOR12059614
Alte Dokumentnummer
N4197114325P