Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Personenverkehr auf der Donau mit ausländischen Wasserfahrzeugen
§ 10a. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:Paragraph 10 a, (1) Folgende Merkmale werden erhoben:
für das Wasserfahrzeug
Kennzeichen, Name des Wasserfahrzeuges,
Gattung des Wasserfahrzeuges,
zulässige Anzahl der zu befördernden Personen,
Länge, Breite, Seitenhöhe in Meter,
Vorrat an Treibstoff, Schmierfett, Schmieröl,
Zahl der Besatzungsmitglieder;
für die Fahrt
Tag, Uhrzeit der Ankunft (des Abganges),
Abfahrts- und Ankunftshafen,
Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),
Zahl der beförderten Personen,
bei Austritt aus dem Bundesgebiet
angelaufene Anlegestellen.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer.
(3)Absatz 3,Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen in die Meldeformulare einzutragen. Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Zählkarten sind dem Zollamt zusammen mit den zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Unterlagen abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben in den Zählkarten zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Zollämter haben die Zählkarten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.
Schlagworte
Hafen, Linienverkehr, Kapitän
Dokumentnummer
NOR12059624
Alte Dokumentnummer
N4197114335P