Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Personenverkehr auf den übrigen Binnengewässern
§ 12. (1) Erhoben wird der Linien- und Gelegenheitsverkehr; Linienverkehr liegt auch dann vor, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten auch ohne festen Fahrplan handelt.Paragraph 12, (1) Erhoben wird der Linien- und Gelegenheitsverkehr; Linienverkehr liegt auch dann vor, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten auch ohne festen Fahrplan handelt.
(2)Absatz 2,Folgende Merkmale werden nach Monaten gegliedert erhoben:
Art der Fahrt (Linien- oder Gelegenheitsverkehr),
Zahl der beförderten Personen.
(3)Absatz 3,Auskunftspflichtig ist der Schiffahrtsunternehmer, bei Vermietung der Mieter.
(4)Absatz 4,Die Angaben sind vom Auskunftspflichtigen in die Meldeformulare einzutragen. Diese sind bis spätestens 1. Dezember des Berichtsjahres gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR12059626
Alte Dokumentnummer
N4197114337P