Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 7. (1) Auskunftspflichtig in den öffentlichen Häfen Wien und Linz sind der Schiffahrtsunternehmer, bei Vermietung der Mieter, der verantwortliche Leiter der Niederlassung der Schiffahrtsgesellschaft (Agentie) und in allen übrigen Anlegestellen der Umschlagtreibende.Paragraph 7, (1) Auskunftspflichtig in den öffentlichen Häfen Wien und Linz sind der Schiffahrtsunternehmer, bei Vermietung der Mieter, der verantwortliche Leiter der Niederlassung der Schiffahrtsgesellschaft (Agentie) und in allen übrigen Anlegestellen der Umschlagtreibende.
(2)Absatz 2,In den öffentlichen Häfen Wien und Linz sind die Zählkarten durch die Hafenmeister auszufüllen. Der Auskunftspflichtige hat dem Hafenmeister alle hiefür nötigen Unterlagen zu übergeben und in diese unbeschadet anderer Rechtsvorschriften Einsicht zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Zählkarten sind bis spätestens 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats vom Hafenmeister gesammelt an das Österreichische Statistische Zentralamt zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR12059620
Alte Dokumentnummer
N4197114331P