Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Gütertransitverkehr auf der Donau
§ 9. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:Paragraph 9, (1) Folgende Merkmale werden erhoben:
für das Wasserfahrzeug
Kennzeichen des Wasserfahrzeuges,
Gattung des Wasserfahrzeuges,
Name des Schiffsführers bzw. seines Vertreters,
Maschinenleistung in PS (bei Selbstfahrern);
für die Fahrt
Tag der Ankunft (des Abganges),
Tag des Grenzübertrittes,
bei Containerverkehr Bezeichnung, Zahl und Abmessung der Container,
für die Güter
Art des Antransportes vor der Einladung und Art des Weitertransportes nach der Ausladung.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtig ist der Schiffsführer. Zur ergänzenden Auskunftserteilung kann der Leiter der Niederlassung der den Transport durchführenden Schiffahrtsgesellschaft (Agentie) herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Die vorschriftsmäßig ausgefüllten Transitzählkarten sind dem Zollamt zusammen mit der zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Warenerklärung abzugeben. Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben in den Transitzählkarten zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die Zollämter haben die Transitzählkarten bis spätestens 15. des auf die Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12059622
Alte Dokumentnummer
N4197114333P