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Art. 1

Fassungen
01.12.1986 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 16/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.12.198631.12.1992 BGBl. Nr. 16/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 840 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1986BGBl. Nr. 16/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:

römisch eins. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;

  1. Litera b
    Anmerkung, Aufgehoben durch BG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1986,);
  2. Litera c
    Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
  3. Litera d
    Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
  4. Litera e
    Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
  5. Litera f
    Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
  6. Litera g
    Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
  7. Litera h
    Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
  8. Litera i
    Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
  9. Litera j
    Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
  10. Litera k
    ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
  11. Litera l
    Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.

römisch zwei. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;

  1. Litera b
    Staatsangehörige von Island.
  2. Litera c
    Staatsangehörige von Venezuela.
  3. Litera d
    Inhaber von "British Passports Hong Kong"
  4. Litera e
    Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt und
  5. Litera f
    Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

Gesetzesnummer

10005374

Dokumentnummer

NOR12059630

Alte Dokumentnummer

N4197117227S