Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1971 aufgehoben durch BGBl. Nr. 840/1992Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 840 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:
I. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung; römisch eins. a) die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
(Anm.: Aufgehoben durch BG, BGBl. Nr. 120/1986);Anmerkung, Aufgehoben durch BG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1986,); Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
II. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;römisch zwei. a) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Island.
Staatsangehörige von Venezuela.
Inhaber von "British Passports Hong Kong"
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt und
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
Dokumentnummer
NOR12059630
Alte Dokumentnummer
N4197117227S