Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 14.
Beabsichtigt Österreich von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherheitskontrolle nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
Österreich hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,
daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von Österreich abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und
daß das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen verwendet wird.
Österreich und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werde. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherheitskontrolle nicht angewendet wird, anzugeben. In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solchen in Österreich befindlichen, nicht der Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und
jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059718
Alte Dokumentnummer
N4197234858L