Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 23.
Die Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation in Österreich, die in anderen mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, ist während der Geltungsdauer dieses Abkommens auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059727
Alte Dokumentnummer
N4197234867L