Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 25.
Dieses Abkommen und allfällige Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Österreich die schriftliche Mitteilung erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens sowie allfälliger Abänderungen desselben unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059729
Alte Dokumentnummer
N4197234869L