Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 34.
(a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat ausgeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;
wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt und
verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, daß es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059738
Alte Dokumentnummer
N4197234878L