Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 23.07.1972 — BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute23.07.1972 BGBl. Nr. 239/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

23.07.1972BGBl. Nr. 239/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 34.

(a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat ausgeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;

  1. Absatz b,
    wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt und
  2. Absatz c,
    verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, daß es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059738

Alte Dokumentnummer

N4197234878L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/239/A34/NOR12059738