Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 37.
Auf Antrag Österreichs hat die Organisation Kernmaterial, das sonst der Sicherheitskontrolle unterliegen würde, von dieser auszunehmen, sofern die Gesamtmenge des Kernmaterials, das in Österreich auf Grund dieses Artikels ausgenommen wurde, zu keinem Zeitpunkt die folgenden Werte überschreitet:
Insgesamt ein Kilogramm besonderes spaltbares Material, das sich aus einem oder mehreren der folgenden Materialien zusammensetzen kann:
Uran mit einer Anreicherung von 0,2 (20%) und darüber, wobei das Produkt seines Gewichtes mit seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist;
Uran mit einer Anreicherung unter 0,2 (20%) und über der des Natururans, wobei das Produkt seines Gewichtes mit dem fünffachen Wert des Quadrates seiner Anreicherung in Rechnung zu setzen ist.
Insgesamt 10 Tonnen Natururan und abgereichertes Uran mit einer Anreicherung über 0,005 (0,5%);
20 Tonnen abgereichertes Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und
oderoder jene größeren Mengen, die allenfalls vom Rat zwecks einheitlicher Anwendung angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059741
Alte Dokumentnummer
N4197234881L