Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 45.
Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059749
Alte Dokumentnummer
N4197234889L