Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 55.
Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059759
Alte Dokumentnummer
N4197234899L