Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 6.
(a) Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.
Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:
Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzbereichen zu Buchungszwecken,
statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und
Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen ohne weiteres hergestellt werden könnten. Ferner Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt, daß dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen nicht behindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059710
Alte Dokumentnummer
N4197234850L