Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 62.
Der Organisation ist ein Eröffnungsbericht über sämtliche gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu übermitteln. Dieser Bericht ist von Österreich an die Organisation innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tage jenes Kalendermonats abzusenden, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und hat den Stand zum letzten Tag dieses Monats wiederzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059766
Alte Dokumentnummer
N4197234906L