Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 64.
Bestandsänderungsberichte haben für jede Kernmaterialcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, den Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls den abgebenden und den empfangenden Materialbilanzbereich bzw. den Empfänger anzugeben.
Diesen Berichten sind kurze Bemerkungen anzufügen:
Erläuterungen der Bestandsänderungen an Hand der Betriebsdaten, die in den gemäß Artikel 58 (a) vorgesehenen Betriebsprotokollen enthalten sind;
Beschreibung des vorgesehenen Betriebsprogrammes, insbesondere des Vorganges der Materialbestandsaufnahme, wie dies in den Zusatzvereinbarungen festgelegt ist.
Schlagworte
Kennzeichnungsdatum
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059768
Alte Dokumentnummer
N4197234908L