Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1972Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 90Artikel 90
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 90.
Die Organisation hat Österreich bekanntzugeben:
die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind und
die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen hat, insbesondere aus Mitteilungen für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst bald nach der Bestandsaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Dokumentnummer
NOR12059794
Alte Dokumentnummer
N4197234934L