Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.08.1972 — BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.08.1972 BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.08.1972BGBl. Nr. 370/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch elf

Dieser Vertrag, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Diese übermitteln den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen in drei Urschriften in London, Moskau und Washington am 11. Feber 1971.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001120