Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 10.08.1972 — BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.08.1972 BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.08.1972BGBl. Nr. 370/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch vier

Keine Bestimmung dieses Vertrages darf so ausgelegt werden, als stütze oder beeinträchtige sie die Stellung eines Vertragsstaates im Hinblick auf bestehende internationale Übereinkommen, einschließlich des Abkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone, oder im Hinblick auf Rechte oder Ansprüche, die ein solcher Vertragsstaat geltend machen könnte, oder im Hinblick auf Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten oder Ansprüchen, die ein anderer Staat geltend macht, bezüglich der Gewässer vor seinen Küsten; dies gilt unter anderem auch für Küstenmeere und Anschlußzonen oder den Meeresboden, Festlandsockel eingeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001113