Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 10.08.1972 — BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.08.1972 BGBl. Nr. 370/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.08.1972BGBl. Nr. 370/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch acht

Jeder Vertragsstaat ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, wenn er der Auffassung ist, daß durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrages zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten allen anderen Vertragsstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001117