Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang Neustift/Gottsdorf (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1972Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses;
den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR12059648
alte Dokumentnummer
N4197212716I