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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1972 — BGBl. Nr. 308/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1972 BGBl. Nr. 308/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Neustift/Gottsdorf (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1972,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1972BGBl. Nr. 308/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
    • Strichaufzählung
      die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses;
    • Strichaufzählung
      den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.

Schlagworte

Erdgeschoß


Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

10005378

Dokumentnummer

NOR12059648

alte Dokumentnummer

N4197212716I