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Art. 2

Fassungen
18.09.1972 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 218.09.197230.04.2004 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1972BGBl. Nr. 330/1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie

als Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung ihres Heimatstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates angehören oder

Vertreter ihres Heimatstaates bei einer internationalen

Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, sind oder

bei einer solchen Organisation beschäftigt sind oder sich in Erfüllung einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten haben.

  1. Absatz 2,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind und die mit einer der im Absatz 1 erwähnten Personen im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung dieser Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates dort aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12059698

Alte Dokumentnummer

N4197234837L