Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, wenn sie
als Mitglied der diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung ihres Heimatstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates angehören oder
Vertreter ihres Heimatstaates bei einer internationalen
Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, sind oder
bei einer solchen Organisation beschäftigt sind oder sich in Erfüllung einer Vereinbarung zwischen den beiden Staaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten haben.
(2)Absatz 2,Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente sind, sowie österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2 angeführten Reisedokumente sind und die mit einer der im Absatz 1 erwähnten Personen im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen sich während der Dauer der Dienstverwendung dieser Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates dort aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12059698
Alte Dokumentnummer
N4197234837L