Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 5
Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten sind verpflichtet, anläßlich des Grenzübertrittes in das Hoheitsgebiet des anderen Staates und ihres Aufenthaltes auf diesem Gebiet die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12059701
Alte Dokumentnummer
N4197234840L