Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
18.09.1972 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 618.09.197230.04.2004 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.09.1972BGBl. Nr. 330/1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht eines jeden der beiden Staaten unberührt, aus den in seinen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen den Staatsbürgern des anderen Staates die Einreise zu verweigern oder sie auszuweisen.
  2. Absatz 2,Jeder der beiden Staaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12059702

Alte Dokumentnummer

N4197234841L