Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen das Recht eines jeden der beiden Staaten unberührt, aus den in seinen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründen den Staatsbürgern des anderen Staates die Einreise zu verweigern oder sie auszuweisen.
(2)Absatz 2,Jeder der beiden Staaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12059702
Alte Dokumentnummer
N4197234841L