Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 7
Jeder Vertragspartner kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Aufhebung der Aussetzung wird dem anderen Vertragspartner spätestens 48 Stunden vorher auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12059703
Alte Dokumentnummer
N4197234842L