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Art. 9

Fassungen
18.09.1972 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 918.09.197230.04.2004 BGBl. Nr. 330/1972 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.09.1972BGBl. Nr. 330/1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist durch die Vertragspartner jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorgenommenen Kündigung beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juli 1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10005383

Dokumentnummer

NOR12059704

Alte Dokumentnummer

N4197234844L