Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1972Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2013,).
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist durch die Vertragspartner jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorgenommenen Kündigung beim anderen Vertragspartner außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juli 1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12059704
Alte Dokumentnummer
N4197234844L