Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldung für Warendurchfuhr im Eisenbahnverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich im Rahmen des Eisenbahnverkehrs durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen Bundesbahnen die nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1958 vorgeschriebenen statistischen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Übergabe von Datenträgern, die unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen ausgewertet werden können, direkt zu übermitteln. Paragraph eins, Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich im Rahmen des Eisenbahnverkehrs durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen Bundesbahnen die nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1958 vorgeschriebenen statistischen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Übergabe von Datenträgern, die unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen ausgewertet werden können, direkt zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12059820
Alte Dokumentnummer
N4197313169P