Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1973 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.197329.02.1992 BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1973BGBl. Nr. 30/1973

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Meldepflicht

Paragraph eins, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden.

  1. Absatz 2,Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
  2. Absatz 3,Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 4,Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer einer Person, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

Schlagworte

Campingplatz, Hotel, Pension

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059822

Alte Dokumentnummer

N4197313262P