Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldepflicht
§ 1. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden.Paragraph eins, (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu melden.
(2)Absatz 2,Wohnung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
(3)Absatz 3,Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehende Unterkunftsstätten, die zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen (Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste u. dgl.) zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie nicht bewirtschaftete Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4)Absatz 4,Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer einer Person, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
Schlagworte
Campingplatz, Hotel, Pension
Dokumentnummer
NOR12059822
Alte Dokumentnummer
N4197313262P