Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Melderegister
§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen in einem Melderegister evident zu halten.Paragraph 11, (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen in einem Melderegister evident zu halten.
(2)Absatz 2,Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person benachrichtigt, erhält sie davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Abs. 2 eine gemäß § 3 oder § 9 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2, eine gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 9, meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten können von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung ausgeschieden werden.
Dokumentnummer
NOR12059832
Alte Dokumentnummer
N4197313272P