Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.06.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.06.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Melderegister

Paragraph 11, (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen in einem Melderegister evident zu halten.

  1. Absatz 2,Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person benachrichtigt, erhält sie davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2, eine gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 9, meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten können von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung ausgeschieden werden.

Schlagworte

Todesfall

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059832

Alte Dokumentnummer

N4197313272P