Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 3 tritt erst mit 1987/06/01 in Kraft!Absatz 3, tritt erst mit 1987/06/01 in Kraft!
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 11a. (1) Meldedaten können Organen der Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 auch mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung übermittelt werden.Paragraph 11 a, (1) Meldedaten können Organen der Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, auch mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten Melderegisters dürfen die aus Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme folgender Evidenzen ermittelt werden:Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten Melderegisters dürfen die aus Anlage A Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme folgender Evidenzen ermittelt werden:
der auf Grund des Wählerevidenzgesetzes 1973 geführten Wählerevidenzen,
der gemäß den §§ 117 und 118 BAO durchgeführten Personenstands- und Betriebsaufnahmen.der gemäß den Paragraphen 117 und 118 BAO durchgeführten Personenstands- und Betriebsaufnahmen.
(3)Absatz 3,Sofern Meldebehörden die Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege an inländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an inländische Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
Dokumentnummer
NOR12059833
Alte Dokumentnummer
N4197313273P