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§ 11a

Fassungen
01.06.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a01.06.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Absatz 3, tritt erst mit 1987/06/01 in Kraft!

Text

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 11 a, (1) Meldedaten können Organen der Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, auch mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten Melderegisters dürfen die aus Anlage A Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme folgender Evidenzen ermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      der auf Grund des Wählerevidenzgesetzes 1973 geführten Wählerevidenzen,
    2. Ziffer 2
      der gemäß den Paragraphen 117 und 118 BAO durchgeführten Personenstands- und Betriebsaufnahmen.
  2. Absatz 3,Sofern Meldebehörden die Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege an inländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte ist lediglich an inländische Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.

Schlagworte

Computer

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059833

Alte Dokumentnummer

N4197313273P