Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldeauskunft
§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber verschiedene bestimmbare Person angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Personen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde anzugeben, in die die gesuchte Person verzogen ist.Paragraph 12, (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber verschiedene bestimmbare Person angemeldet ist oder zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete Personen ist nach Möglichkeit auch die Ortsgemeinde anzugeben, in die die gesuchte Person verzogen ist.
(2)Absatz 2,Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über sie allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der gemeldeten Person dies geboten erscheinen lassen, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre kann nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt werden; sie ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich zu verfügen. Eine Auskunftssperre kann auch von Amts wegen verfügt werden. Besteht eine solche Auskunftssperre, so hat die Meldebehörde ein Verlangen nach einer Meldeauskunft über die gemeldete Person abzulehnen.
(3)Absatz 3,Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister enthaltenen Meldedaten bekanntzugeben, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Dokumentnummer
NOR12059834
Alte Dokumentnummer
N4197313274P