Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldebestätigung
§ 13. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag des Meldepflichtigen Meldebestätigungen auszustellen. Mit der Meldebestätigung wird beurkundet, seit wann der Antragsteller oder eine Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (§ 6 Abs. 2), an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet ist.Paragraph 13, (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag des Meldepflichtigen Meldebestätigungen auszustellen. Mit der Meldebestätigung wird beurkundet, seit wann der Antragsteller oder eine Person, für die ihn die Meldepflicht trifft (Paragraph 6, Absatz 2,), an der gegenwärtigen Unterkunft angemeldet ist.
(2)Absatz 2,Auf begründetes Verlangen sind in die Meldebestätigung auch Angaben über frühere Unterkünfte aufzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12059835
Alte Dokumentnummer
N4197313275P