Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.06.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.06.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffende Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
  2. Ziffer 2
    eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Unterkunftnahme zugrunde liegt,
  3. Ziffer 3
    eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft zugrunde liegt,
  4. Ziffer 4
    bei einer An- oder Abmeldung sonst unrichtige Angaben macht,
  5. Ziffer 5
    als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften des Paragraph 8, über die Führung des Gästebuches verstößt,
  6. Ziffer 6
    gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, über den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht verstößt.

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059839

Alte Dokumentnummer

N4197313279P