Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 16. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Paragraph 16, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treffende Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht erfüllt,
eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Unterkunftnahme zugrunde liegt,
eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft zugrunde liegt,
bei einer An- oder Abmeldung sonst unrichtige Angaben macht,
als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften des § 8 über die Führung des Gästebuches verstößt,als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften des Paragraph 8, über die Führung des Gästebuches verstößt,
gegen die Verpflichtungen gemäß § 10 über den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht verstößt.gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, über den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht verstößt.
Dokumentnummer
NOR12059839
Alte Dokumentnummer
N4197313279P