Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 1 Z 6 tritt gem. § 17 Abs. 2 erst mit dem Beginn der FührungAbsatz eins, Ziffer 6, tritt gem. Paragraph 17, Absatz 2, erst mit dem Beginn der Führung
einer zentralen Häftlingsevidenz in Kraft!
Text
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Nicht zu melden sind Personen,Paragraph 2, (1) Nicht zu melden sind Personen,
denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
denen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind, sofern sie minderjährig und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Gewahrsam gehalten werden.
(2)Absatz 2,Nicht zu melden sind weiters
ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
Fremde, die im Besitz eines gemäß § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen.Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen.
Schlagworte
Spital, Krankenhaus, Heim, Zollwache, Polizei, Gendarmerie, Häftling
Dokumentnummer
NOR12059823
Alte Dokumentnummer
N4197313263P