Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1979 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197929.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Absatz eins, Ziffer 6, tritt gem. Paragraph 17, Absatz 2, erst mit dem Beginn der Führung

einer zentralen Häftlingsevidenz in Kraft!

Text

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2, (1) Nicht zu melden sind Personen,

  1. Ziffer eins
    denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
  2. Ziffer 2
    denen in einer Wohnung nicht länger als drei Wochen unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
  3. Ziffer 3
    die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
  4. Ziffer 4
    die in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind, sofern sie minderjährig und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
  5. Ziffer 5
    die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo gemeldet sind;
  6. Ziffer 6
    die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Gewahrsam gehalten werden.
  1. Absatz 2,Nicht zu melden sind weiters
    1. Ziffer eins
      ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969 in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen.

Schlagworte

Spital, Krankenhaus, Heim, Zollwache, Polizei, Gendarmerie, Häftling

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059823

Alte Dokumentnummer

N4197313263P