Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterkunft in Wohnungen
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage von amtlichen Urkunden, aus denen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7 Abs. 2) vollständig auszufüllen.Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 7, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
(4)Absatz 4,Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
(5)Absatz 5,Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden.
(6)Absatz 6,Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.
(7)Absatz 7,Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk). Einer dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
(8)Absatz 8,Sofern die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, kann sie, soweit dies aus verwaltungstechnischen Gründen tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung ohne Vorlage von Meldezetteln zu erfolgen hat. In diesem Falle hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen von ihr ausgefertigten, die Meldedaten enthaltenden, mit dem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen. Betrifft die Anmeldung einen männlichen österreichischen Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sind die Meldedaten von der Meldebehörde dem zuständigen Militärkommando in geeigneter Form (Meldezettel, maschinell lesbarer Datenträger, Datenfernverarbeitung oder dgl.) zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen, so hat die Abmeldung durch Vorlage des von der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch noch gemäß Abs. 2, so gilt für die Abmeldung Abs. 6. In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen.Wurde eine Verordnung gemäß Absatz 8, erlassen, so hat die Abmeldung durch Vorlage des von der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch noch gemäß Absatz 2,, so gilt für die Abmeldung Absatz 6, In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1994, G
236, 237/93-11, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des
Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der
Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, verfassungswidrig war
(vgl. BGBl. Nr. 549/1994).
Schlagworte
Bundesheer, Wehrpflicht, Computer
Dokumentnummer
NOR12059824
Alte Dokumentnummer
N4197313264P