Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1986 bis 29.02.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.198629.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen

Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

  1. Absatz 2,Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage von amtlichen Urkunden, aus denen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Für jede anzumeldende Person ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (Paragraph 7, Absatz 2,) vollständig auszufüllen.
  3. Absatz 4,Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
  4. Absatz 5,Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden.
  5. Absatz 6,Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.
  6. Absatz 7,Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk). Einer dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.
  7. Absatz 8,Sofern die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, kann sie, soweit dies aus verwaltungstechnischen Gründen tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung ohne Vorlage von Meldezetteln zu erfolgen hat. In diesem Falle hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen von ihr ausgefertigten, die Meldedaten enthaltenden, mit dem Anmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen. Betrifft die Anmeldung einen männlichen österreichischen Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sind die Meldedaten von der Meldebehörde dem zuständigen Militärkommando in geeigneter Form (Meldezettel, maschinell lesbarer Datenträger, Datenfernverarbeitung oder dgl.) zu übermitteln.
  8. Absatz 9,Wurde eine Verordnung gemäß Absatz 8, erlassen, so hat die Abmeldung durch Vorlage des von der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch noch gemäß Absatz 2,, so gilt für die Abmeldung Absatz 6, In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk versehenen Meldezettel auszufolgen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1994, G
236, 237/93-11, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des
Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der
Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, verfassungswidrig war
(vgl. BGBl. Nr. 549/1994).

Schlagworte

Bundesheer, Wehrpflicht, Computer

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059824

Alte Dokumentnummer

N4197313264P