Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterkunft in Beherbergungsbetrieben
§ 4. (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.Paragraph 4, (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.
(2)Absatz 2,Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor seiner Abreise durch Eintragung im Gästebuch abzumelden.
(3)Absatz 3,Mitglieder von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen.Mitglieder von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen.
(4)Absatz 4,Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 3, sinngemäß.
Schlagworte
Hotel, Pension
Dokumentnummer
NOR12059825
Alte Dokumentnummer
N4197313265P