Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1973 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197329.02.1992 BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1973BGBl. Nr. 30/1973

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 4, (1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung im Gästebuch anzumelden.

  1. Absatz 2,Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor seiner Abreise durch Eintragung im Gästebuch abzumelden.
  2. Absatz 3,Mitglieder von mindestens acht Personen umfassenden Reisegruppen, mit Ausnahme des Reiseleiters, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, wenn sie nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen.
  3. Absatz 4,Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tage nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 3, sinngemäß.

Schlagworte

Hotel, Pension

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059825

Alte Dokumentnummer

N4197313265P