Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Meldepflicht
§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.Paragraph 5, (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln.Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat er in den Fällen des Absatz eins, eine Ausfertigung des Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln.
Anmerkung
Zum Begriff Fremder: § 2 Z 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 311/1985, siehe auch Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975.
Dokumentnummer
NOR12059826
Alte Dokumentnummer
N4197313266P