Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Erfüllung der Meldepflicht
§ 6. (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.Paragraph 6, (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft dessen Erziehungsberechtigten, für jemanden, dessen Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit aufgehoben oder beschränkt ist, dessen gesetzlichen Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher Vertreter nicht vorhanden, oder nimmt der zu Meldende anderswo als bei einer solchen Person Unterkunft, so trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
(3)Absatz 3,In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen im Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. In einem solchen Falle hat der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben zu machen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch verantwortlich. Verweigert ein Meldepflichtiger die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan zu benachrichtigen.
Schlagworte
Kind, Entmündigung, Sachwalter, Besachwalterung
Dokumentnummer
NOR12059827
Alte Dokumentnummer
N4197313267P