Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.1973 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.197329.02.1992 BGBl. Nr. 30/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1973BGBl. Nr. 30/1973

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erfüllung der Meldepflicht

Paragraph 6, (1) Die Meldepflicht trifft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Unterkunftnehmer.

  1. Absatz 2,Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft dessen Erziehungsberechtigten, für jemanden, dessen Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit aufgehoben oder beschränkt ist, dessen gesetzlichen Vertreter. Ist ein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher Vertreter nicht vorhanden, oder nimmt der zu Meldende anderswo als bei einer solchen Person Unterkunft, so trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
  2. Absatz 3,In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen im Gästebuch auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. In einem solchen Falle hat der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 4,Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch verantwortlich. Verweigert ein Meldepflichtiger die Erfüllung der Meldepflicht, so ist hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Sicherheitsorgan zu benachrichtigen.

Schlagworte

Kind, Entmündigung, Sachwalter, Besachwalterung

Gesetzesnummer

10005389

Dokumentnummer

NOR12059827

Alte Dokumentnummer

N4197313267P