Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Meldezettel
§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, durch Verordnung der Meldebehörde Abweichungen hinsichtlich der Form der Meldezettel angeordnet werden.Paragraph 7, (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt verarbeitet, durch Verordnung der Meldebehörde Abweichungen hinsichtlich der Form der Meldezettel angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Für jede anzumeldende Person sind, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 8, grundsätzlich drei, soweit es sich jedoch um eine Person handelt, die der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt, vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Stück vorschreiben.Für jede anzumeldende Person sind, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 8,, grundsätzlich drei, soweit es sich jedoch um eine Person handelt, die der besonderen Meldepflicht gemäß Paragraph 5, unterliegt, vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Stück vorschreiben.
Dokumentnummer
NOR12059828
Alte Dokumentnummer
N4197313268P