Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.06.1986
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 9/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gästebuch
§ 8. (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzulegen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu wiederrufen.Paragraph 8, (1) Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung der Meldepflicht ein gebundenes, von der Meldebehörde signiertes Gästebuch aufzulegen. Die Meldebehörde kann jedoch auf Antrag für einzelne Beherbergungsbetriebe bewilligen, daß das Gästebuch in Teilen oder ungebunden geführt wird, sofern dies mit Rücksicht auf die Größe oder Eigenart des Beherbergungsbetriebes tunlich erscheint und gewährleistet ist, daß auch auf diese Weise der meldepolizeiliche Verwaltungszweck erreicht wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben, so hat die Meldebehörde die Bewilligung zu wiederrufen.
(2)Absatz 2,Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen, jedoch kann nach Maßgabe lokalen Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.Die für die Eintragung der Meldedaten bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich Inhalt und Form dem Muster der Anlage B Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu entsprechen, jedoch kann nach Maßgabe lokalen Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt werden.
(3)Absatz 3,Die Eintragungen im Gästebuch sind fortlaufend, und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen; jedoch genügt bei Familien, die gleichzeitig zur Anmeldung gelangen, die gemeinsame Eintragung von Ehegatten bzw. Elternteilen und deren Kindern im selben Blatt des Gästebuches, sofern sämtliche Familienmitglieder denselben Familiennamen und dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, ist bei der Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Richtigkeit der Eintragungen im Gästebuch ist von demjenigen, der sie vornimmt, durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(6)Absatz 6,Die Gästebücher sind drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufzubewahren. Den Organen der Meldebehörde und den Sicherheitsorganen ist auf Verlangen jederzeit darin Einsicht zu gewähren.
Schlagworte
Hotel, Pension, Aufbewahrungsfrist
Dokumentnummer
NOR12059829
Alte Dokumentnummer
N4197313269P