Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1973Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Österreichische und barbadische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß) besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
NOR12059857
Alte Dokumentnummer
N4197332004L