Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.03.1973 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.03.197331.12.2018 BGBl. Nr. 119/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsstättenzählungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.03.1973BGBl. Nr. 119/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 5,

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10005393

Dokumentnummer

NOR12059852

Alte Dokumentnummer

N4197319484S